Allgemeine Einkaufsbedingungen der Witte Barskamp GmbH & Co. KG

1.0 Vertragsabschluss, Schriftform, Geheimhaltung, Änderungen


1.1 Wir bestellen auf der Grundlage dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Andere Bedin­gungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich wider­sprechen. Nehmen wir die Lieferung/Leistung ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, wir hätten Ihre Lieferbedingungen angenommen.


1.2 Ihre Angebote sollen unseren Anfragen entsprechen; Alternativen sind gleichwohl erwünscht.

Vergütungen für Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten, Entwürfen sowie für Probelieferungen werden nicht gewährt.


1.3 Nehmen Sie unsere Bestellung nicht innerhalb von 8 Kalendertagen nach Zugang schriftlich an, so sind wir zum Widerruf berechtigt.


Nehmen Sie unsere Bestellung mit Abweichungen an, so haben Sie uns deutlich auf diese Abweichungen hinzuweisen. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn wir diesen Abweichungen schriftlich zugestimmt haben.


Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn Sie nicht innerhalb von 3 Kalendertagen seit Zugang schriftlich widersprechen.


1.4 Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind rechtsverbindlich. Mündlich oder telefonisch erteilte Be-stellungen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit unserer nachträglichen schriftlichen Bestätigung. Das Gleiche gilt für mündliche Nebenabreden und nachträgliche Änderungen des Vertrages.


Bestellungen, Lieferabrufe sowie deren Änderungen und Ergänzungen können auch elektro-nisch bzw. durch Datenfernübertragung oder durch maschinell lesbare Datenträger erfolgen.


1.5 Sie haben unsere Anfragen, die daraus resultierenden Angebote sowie den Vertragsabschluss vertraulich zu behandeln und dürfen in sämtlichen Veröffentlichungen, z.B. in Werbematerialien und Referenzlisten, auf geschäftliche Verbindungen mit uns erst nach der von uns erteilten schriftlichen Zustimmung hinweisen.


1.6 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten. Angestellte und Mitarbeiter, die von Ihnen mit der Ausführung unserer Bestellung beauftragt werden, müssen von Ihnen zur entsprechenden Geheimhaltung verpflichtet werden. Sie sind hinsichtlich §§ 17 und 18 UWG zu belehren.


Erkennt einer der Vertragspartner, dass eine geheim zu haltende Information in den Besitz eines unbefugten Dritten gelangt oder eine geheim zu haltende Unterlage verloren gegangen ist, so wird er den anderen Vertragspartner hiervon unverzüglich unterrichten.


Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.


1.7 Wir können Änderungen des Liefergegenstandes auch nach Vertragsabschluss verlangen, soweit dies für Sie zumutbar ist. Bei dieser Vertragsänderung sind die Auswirkungen von beiden Seiten, insbesondere hinsichtlich der Mehr‑ oder Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen zu berücksichtigen.


2.0 Preise, Preisprüfung, Versand, Verpackung

2.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise und schließen Nachforderungen aller Art aus.

Kosten für Verpackung und Transport bis zur von uns angegebenen Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle sowie für Zollformalitäten und Zoll sind in den Preisen enthalten. Ist ein Preis „ab Werk“ oder „ab Lager“ vereinbart, übernehmen wir nur die günstigsten Frachtkosten. Sind keine Preise in der Bestellung angegeben, gelten Ihre derzeitigen Listenpreise abzüglich der mit uns vereinbarten Rabatte bzw. der handelsüblichen Abzüge.


Zur Lieferung gehören auch alle vertraglich vereinbarten Hilfs- und Betriebsstoffe, Ersatzteile usw. sowie sämtliche Dokumentationen, wie Zeichnungen, Qualitäts- und Prüfzeugnisse, Servicehandbücher, Montage- und Bedienungsanleitungen, Ersatzteilkataloge sowie sonstige Handbücher.


Bei Lieferung von Kauf- und Normteilen sowie von Ihnen selbst hergestellten Produkten sichern Sie eine Lieferfähigkeit von 2 Jahren zu.


2.2 Auf Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Lieferscheinen und sämtlicher Korrespondenz mit uns ist unsere Bestell‑Nr., unsere Teile-Nr., Fertigungs-Nr., Kommissions-Nr. anzugeben. Sie sind für alle Folgen verantwortlich, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung ergeben


2.3 Wir übernehmen nur die von uns bestellten Mengen oder Stückzahlen. Über‑ oder Unterlieferungen sind nur nach zuvor mit uns getroffenen Absprachen zulässig.


2.4 Der Versand erfolgt auf Ihre Gefahr. Die Gefahr jeder Verschlechterung, einschließlich des zufälligen Untergangs, bleibt bis zur Ablieferung an der vereinbarten Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle bei Ihnen.


Wir sind nicht verpflichtet, Wagenladungen vor Eintreffen der Lieferpapiere abzufertigen.


2.5 Ihre Rücknahmeverpflichtung für die Verpackung richtet sich nach den gesetzlichen Be­stimmungen. Verbleibt die Verpackung in Ihrem Eigentum, so nehmen Sie diese auf Ihre Kosten zurück.


Die Waren sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungs-materialien sind nur in dem für die Erreichung dieses Zwecks erforderlichen Umfang zu verwenden. Es dürfen nur umweltfreundliche Verpackungsmaterialien zum Einsatz gelangen.


2.6 Für die Auslegung von Handelsklauseln gelten in erster Linie die Incoterms in ihrer jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.


3.0 Rechnungserteilung, Zahlung, Bescheinigungen


3.1 Rechnungen sind uns in dreifacher Ausfertigung mit allen dazugehörigen Unterlagen und Daten nach erfolgter Lieferung gesondert in ordnungsgemäßer Form einzureichen. Die zweite Aus-fertigung muss deutlich als Duplikat gekennzeichnet sein. Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst vom Zeitpunkt der Richtigstellung als bei uns eingegangen.


3.2 Zahlung erfolgt auf dem handelsüblichen Weg, und zwar entweder innerhalb von 10 Kalendertagen mit 3% Skonto oder nach 30 Kalendertagen rein netto, gerechnet nach Lieferung/Leistung und Rechnungseingang.


3.3 Soweit Bescheinigungen über Materialprüfungen bzw. sonstige Dokumentationen verein­bart sind, bilden sie einen wesentlichen Bestandteil der Lieferung und sind zusammen mit der Lieferung an uns zu übersenden. Spätestens müssen sie jedoch 10 Kalendertage nach Rechnungseingang bei uns vorliegen. Die Zahlungsfrist für die Rechnung beginnt mit dem Eingang der vereinbarten Bescheinigungen bzw. Dokumentationen.

3.4 Bei fehlerhafter oder unvollständiger Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung wertantei­lig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten und zwar ohne Verlust von Rabat­ten, Skonti oder ähnlichen Zahlungsvergünstigungen. Soweit Zahlungen für fehlerhafte Lieferungen bereits erbracht wurden, sind wir berechtigt, andere fällige Zahlungen bis zur Höhe der geleisteten Zahlungen zurückzuhalten.


4.0 Liefertermine, Lieferverzug, höhere Gewalt, frühere Anlieferung, Teillieferungen, Herausgabe der Dokumentation, Produktionseinstellung


4.1 Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich und müssen genauestens eingehalten werden. Maßgebend für die Einhaltung des Liefer­termins oder der Lieferfrist ist der ordnungsgemäße Eingang der Ware bzw. die einwandfreie Erbringung der Leistung sowie Übergabe der Dokumentation bei der von uns genannten Empfangs- ­bzw. Verwendungsstelle oder die Rechtzeitigkeit der erfolgreichen Abnahme.

Falls die Lieferfrist von Ihnen als "voraussichtlich", "ungefähr", "unter üblichem Vorbehalt" oder dergleichen bezeichnet oder bestätigt worden ist, dürfen zwischen dem genannten Termin und der tatsächlich erfolgten Lieferung höchstens fünf Kalendertage liegen.

Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung bedeutet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

4.2 Erkennen Sie, dass ein vereinbarter Termin aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden kann, so haben Sie uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen.

Sie werden in solchen Fällen trotzdem alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit der vereinbarte Liefertermin eingehalten werden kann oder sich nur eine geringe zeitliche Ver­zögerungen ergibt und uns schriftlich mitteilen, was Sie hierzu im Einzelfall unternommen haben und noch unternehmen werden.

Durch die Mitteilung einer voraussichtlichen Lieferverzögerung ändert sich in keinem Fall der vereinbarte Liefertermin. Sie räumen uns das Recht ein, dass wir uns erforderlichenfalls bei Ihren Lieferanten ein­schalten können. Alle Kosten, die uns als Folge einer schuldhaft unterbliebenen oder verspäteten Unterrich­tung entstehen, gehen zu Ihren Lasten.

4.3 Kommen Sie in Lieferverzug, dann stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu.

Wir sind dann auch nach dem erfolglosen Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist berechtigt, nach unserer Wahl weiterhin die Lieferung/Leistung zu verlangen, den Rücktritt mit oder ohne Schadensersatz auszusprechen oder uns von dritter Seite Ersatz zu beschaffen und/oder Schadensersatz statt der Leistung geltend zu machen. Unser Anspruch auf die Lieferung/Leistung geht erst unter, wenn wir schriftlich den Rücktritt erklären oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

Mehrkosten, insbesondere im Fall notwendiger Deckungskäufe, gehen zu Ihren Lasten.

4.4 Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen können Sie sich nur be­rufen, wenn Sie die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten haben.

4.5 Höhere Gewalt und Arbeitskämpfe befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind ver­pflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

Wir sind von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung/Leistung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung/Leistung wegen der durch die höhere Gewalt bzw. den Arbeitskampf verursachten Verzögerung ‑ unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte ‑ bei uns nicht mehr verwertbar ist.

Dauern diese Hindernisse mehr als drei Monate an, ist jede Vertragsseite ohne weiteres zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

4.6 Bei früherer Anlieferung als vereinbart, behalten wir uns die Rücksendung auf Ihre Kosten vor. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei uns auf Ihre Kosten und Gefahr.

Wir behalten uns im Falle vorzeitiger Lieferung vor, die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstage vorzunehmen.

4.7 Teillieferungen akzeptieren wir nur nach ausdrücklicher Vereinbarung. Sie sind als solche in den Versanddokumenten zu kennzeichnen. Dort ist auch die verbleibende Restmenge aufzuführen. Auch wenn wir einer Teillieferung zustimmen, bleiben die vereinbarten Termine für die Gesamtlieferung bestehen, so dass die Lieferung erst mit vollständiger Vertragserfüllung erbracht ist.


5.0 Gewährleistung, Sicherheitsdatenblätter, Rügefristen, Nachbesserung, Neulieferung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz, Gewährleistungszeit, Hemmung, Neubeginn


5.1 Sämtliche Lieferungen/Leistungen sind uns frei von Sach‑ und Rechtsmängeln zu verschaf­fen. Sie müssen der vereinbarten Beschaffenheit entsprechen und den neuesten Stand der Technik, die einschlägigen europäischen und deutschen rechtlichen Bestimmungen und die Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden einhalten. Die Lieferungen/Leistungen müssen auch für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung oder, falls eine solche nicht bestimmt ist, für den verkehrsüblichen Einsatzzweck geeignet sein.

Sämtliche Waren haben dem letzten Stand der Sicherheitsvorschriften zu entsprechen und müssen bei Übergabe von den zuständigen Prüfstellen abgenommen und zur Verwendung für den beabsichtigten Verwendungszweck zugelassen sein. Die Lieferungen/ Leistungen müssen insbesondere die arbeitssicherheitsrechtlichen Bestimmungen, die Anforderungen des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes, die Unfallverhütungs- und Brandschutzvorschriften sowie die umweltrechtlichen Bestimmungen erfüllen.

Sie sind verpflichtet, die jeweils für Ihre Lieferung geltenden Sicherheitsdatenblätter mit der Lieferung zu übergeben. Sie stellen uns von allen Regressforderungen Dritter für den Fall frei, dass Sie uns die Sicherheitsdatenblätter nicht, verspätet oder fehlerhaft liefern. Das Gleiche gilt für alle späteren Änderungen.

Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, so müssen Sie hierzu unsere schriftliche Zustimmung einholen. Ihre Mängelhaftung wird durch diese Zustim­mung nicht eingeschränkt.

Haben Sie Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung, so haben Sie uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Sollten Sie uns schuldhaft eine Lieferung/Leistung erbringen, die nicht frei von Rechten Dritter in Deutschland oder, sofern Sie hierüber unterrichtet sind, im Bestimmungsland ist, werden Sie für alle sich hieraus für uns ergebenden finanziellen Nachteile aufkommen.

5.2 Sie verpflichten sich, bei Ihren Lieferungen/Leistungen und auch bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen. Sie haften für die Umweltver­träglichkeit der gelieferten Produkte und für alle Folgeschäden, die durch die Verletzung Ihrer gesetzlichen Entsorgungspflichten entstehen.

5.3 Wir werden Ihnen offene Mängel der Lieferung/Leistung unverzüglich schriftlich anzeigen, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, spätestens jedoch innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Eingang der Lieferung bei uns. Bei verdeckten Mängeln beträgt die Rügefrist 3 Arbeitstage nach Entdeckung.

5.4 Während der Gewährleistungszeit gerügte Mängel der Lieferung/Leistung, zu denen auch die Nichterreichung garantierter Daten und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften ge­hören, haben Sie nach Aufforderung unverzüglich und unentgeltlich, einschließlich sämt­licher Neben-kosten, nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Austausch der mangelhaften Teile bzw. Neulieferung/Neuherstellung zu beseitigen.

Sie tragen insbesondere alle im Zusammenhang mit der Mängelfeststellung und Mängel­beseitigung entstehenden Aufwendungen, auch soweit sie bei uns anfallen, insbesondere Untersuchungskosten, Aus‑ und Einbaukosten, Transport‑, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Dies gilt auch, soweit sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde, jedoch nicht, wenn hierdurch unverhältnismäßige Kosten entstehen.

Nach­besserungen oder Neulieferungen/Neuherstellungen haben Sie notfalls im Mehrschicht-betrieb oder im Über­stunden‑ oder Feiertagsstundeneinsatz vorzunehmen, falls dies aus bei uns vorliegenden dringenden betrieblichen Gründen erforderlich und Ihnen zuzumuten ist.

Nach dem zweiten erfolglosen Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist zur Nachbesse­rung oder Neulieferung/Neuherstellung stehen uns auch die gesetzlichen Rechte auf Rücktritt und Minde­rung zu. Ein vereinbarter Zeitraum für die Nacherfüllung hat die gleichen Rechtswirkungen wie eine von uns vorgenommene Fristsetzung.

Soweit wir zum Rücktritt berechtigt sind, kann dieser, sofern sich die Nicht- oder Schlecht-erfüllung auf einen abgrenzbaren Teil der Leistung beschränkt, auf diesen Teil unter Aufrechterhaltung des Vertrages im Übrigen beschränkt werden.

Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen behalten wir uns in allen Fällen vor.

5.5 Bei Sachmängeln/Leistungsstörungen stehen uns auch bei Kaufverträgen nach erfolglosem Ablauf einer von uns zur Nacherfüllung gesetzten Frist entsprechend § 637 BGB das Recht zur Selbstvornahme/Selbstnachbesserung und ein Anspruch auf Vorschuss zu.

Kommen Sie Ihren Verpflichtungen aus der Mängelhaftung innerhalb einer von uns ge­setzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir die erforderlichen Maßnahmen auf Ihre Kosten und Gefahr selbst treffen oder von Dritten treffen lassen.

Eigenleistungen rechnen wir zu drittüblichen Marktpreisen ab.

In dringenden Fällen können wir nach Abstimmung mit Ihnen die Nachbesserung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Kleine Mängel können von uns ‑ in Erfüllung unserer Schadensminderungspflicht ‑ ohne vorherige Abstimmung selbst beseitigt werden, ohne dass hierdurch Ihre Verpflichtungen aus der Mängelhaftung eingeschränkt werden. Wir können Sie dann mit den erforderlichen Aufwendungen belasten.

Das Gleiche gilt, wenn plötzlich ungewöhnlich hohe Schäden drohen oder sonst besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine unverzügliche Nachbesserung durch uns rechtfertigen.

5.6 Die Gewährleistungszeit für Sach- und Rechtsmängel beträgt drei Jahre, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes ver­einbart wurde. Dies gilt auch bei Mehrschichtbetrieb. Sie beginnt mit der Übergabe des Liefergegenstandes an uns oder den von uns benannten Dritten an der von uns vorgeschrie­benen Empfangs‑ bzw. Verwendungsstelle. Bei Vorrichtungen, Maschinen, Anlagen und Leistungen beginnt die Gewährleistungszeit mit dem Abnahmetermin, der in unserer schriftlichen Abnahmeerklärung genannt wird. Verzögert sich die Abnahme ohne Ihr Verschulden, so beträgt die Gewährleistungszeit drei Jahre nach Bereitstellung des Liefer-gegenstandes zur Abnahme. Die Gewährleistungszeit für Bauwerke und Baumaterialien richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für Ersatzteile beträgt sie drei Jahre nach Einbau/Inbetrieb­nahme und endet spätestens fünf Jahre nach Lieferung.

5.7 Solange über die Berechtigung unserer Reklamation verhandelt wird, ist die Gewähr­leistungszeit der betroffenen Anlage/Anlagenteile von der Meldung der Betriebsstörung bis zum Abschluss der Verhandlungen bzw. bis zum Ende der Reparaturarbeiten gehemmt.

Liefern Sie im Rahmen der Nacherfüllung Ersatz, so beginnt die Verjährungsfrist für das ersatzweise gelieferte Teil mit dessen Einbau/Abnahme neu zu laufen. Bei einem nachge-besserten Teil beginnt die Verjährungsfrist mit Beendigung/Abnahme der Nachbesserung bzw. Einbau/Neubau des nachgebesserten Teils. Diese Regelung gilt nicht, wenn nur ein geringfügiger Mangel eines gelieferten Teils durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung ohne nennenswerten Aufwand an Zeit und Kosten beseitigt werden kann. Sie gilt auch dann nicht, wenn die Ersatzlieferung oder Nachbesserung unbestritten aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung erfolgte.

Die Abnahme ist gegebenenfalls bei uns schriftlich zu beantragen. Die Frist endet jedoch in keinem Fall vor Ablauf der für die ursprüngliche Lieferung oder Leistung vereinbarten Verjährungsfristen für Mängelansprüche.


6.0 Qualitätssicherung, Produkthaftung


6.1 Sie haben eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik ent­sprechende Qualitätssicherung durchzuführen und uns diese nach Aufforderung nachzu­weisen. Sie werden mit uns, soweit wir dies für erforderlich halten, eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen.

6.2 Soweit nichts anderes vereinbart wurde, werden Sie die Liefergegenstände so kennzeich­nen, dass sie dauerhaft als Ihre Produkte erkennbar sind.

6.3 Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in‑ oder ausländischer Produkthaftungsregelungen oder ‑gesetze wegen einer Fehlerhaftigkeit unseres Produktes in Anspruch genommen, die auf Ihre Ware zurückzuführen ist, dann sind wir berechtigt, von Ihnen Ersatz dieses Schadens zu verlangen, soweit er durch die von Ihnen gelieferten Produkte verursacht ist.

Dieser Schaden umfasst auch die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir Sie, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

6.4 Außerdem werden Sie sich gegen alle Risiken aus der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos in angemessener Höhe versichern und uns auf Verlangen die Versicherungs­police zur Einsichtnahme vorlegen.


7.0 Haftung


Ihre Schadensersatzansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Schadensersatz­ansprüche, die auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns beruhen. Weiter gilt er nicht für die Fälle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

In Fällen leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und grober Fahr­lässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen ist der Schadensersatz auf den Ersatz des bei Ver­tragsabschluss vorhersehbaren, typischen Schadens beschränkt.

Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.


8.0 Schutzrechte, Nutzungsrechte


8.1 Sie stehen dafür ein, dass sämtliche Lieferungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

8.2 Bei schuldhaftem Verstoß gegen diese Verpflichtungen stellen Sie uns und unsere Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und tragen auch alle Kosten, die uns in diesem Zusammenhang entstehen; auch Kosten für etwaige Rechtsverfolgung und Rückrufaktionen. Ihre Freistellungsverpflichtung bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns im Zusammen­hang mit einer Inanspruchnahme durch Dritte notwendigerweise entstehen.

8.3 Wird die vertragsgemäße Nutzung des Liefer-/Leistungsgegenstandes durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so sind Sie – unbeschadet Ihrer sonstigen vertraglichen Verpflichtungen – gehalten, auf eigene Kosten von dem über das Schutzrecht Verfügungsberechtigten das Recht zu erwirken, dass der Liefer-/Leistungsgegenstand von uns uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für uns vertragsgemäß genutzt werden kann.

Sie sind auch berechtigt, die schutzrechtsrelevanten Teile Ihrer Lieferung/Leistung so abzuändern, dass sie aus dem Schutzbereich herausfallen, gleichwohl aber den zwischen Ihnen und uns bestehenden vertraglichen Bestimmungen entsprechen.

8.4 Sind Ihre Bemühungen gemäß Ziffer 8.3 nicht erfolgreich, sind wir berechtigt, nach Abstimmung mit Ihnen und für eine Übergangszeit von höchstens sechs Monaten auf Ihre Kosten die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen vom Berechtigten zu erwirken.

Scheitern die Bemühungen gemäß Ziffer 8.3 oder 8.4, dann werden Sie auf Ihre Kosten die Anlage entfernen und die von uns erbrachte Vergütung nebst banküblicher Zinsen zurückerstatten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche behalten wir uns vor.


9.0 Produktionseinstellung

Sofern Sie vorhaben, Ihre Produktion zu ändern oder einzustellen, werden Sie uns dies unverzüglich schriftlich anzeigen. Bei Produktionseinstellung müssen Sie sicherstellen, dass die bisher an uns gelieferten Materialien mindestens neun Monate nach Ihrer Mitteilung noch lieferbar sind.


10.0 Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen rechtsunwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt.


11.0 Auftragsweitergabe nur nach Zustimmung, Abtretungsverbot, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Vertragsübergang, Änderung der Firma


11.1 Sie sind nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung den Auftrag oder wesentliche Teile des Auftrags an Dritte weiterzugeben. Wird diese Zustimmung erteilt, bleiben Sie uns als Gesamtschuldner verantwortlich.


11.2 Sie sind ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, Ihre Forderungen gegen uns – ganz oder teilweise - abzutreten oder durch einen Dritten einziehen zu lassen. Bei Vorliegen eines verlängerten Eigentumsvorbehalts gilt die Zustimmung als erteilt.

Treten Sie eine Forderung gegen uns ohne unsere Zustimmung an einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Wir können dann nach unserer Wahl mit befreiender Wirkung an Sie oder den Dritten leisten.

11.3 Sie dürfen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

11.4 Zurückbehaltungsrechte stehen Ihnen nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

11.5 Sie haben uns jeden kraft Gesetzes eintretenden Vertragsübergang und jede Änderung Ihrer Firma unverzüglich mitzuteilen.


12.0 Zahlungseinstellung, Insolvenz

Stellen Sie Ihre Zahlungen ein, wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, das Insolvenzverfahren über Ihr Vermögen eröffnet oder liegen Wechsel‑ oder Scheckproteste gegen Sie vor, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise fristlos zu kündigen, ohne dass daraus Ansprüche gegen uns hergeleitet werden können.

Wird der Vertrag von uns gekündigt, so werden die bis dahin ausgeführten Leistungen nur insoweit zu Vertragspreisen abgerechnet, als sie von uns bestimmungsgemäß verwendet werden können. Der uns entstehende Schaden wird bei der Abrechnung berücksichtigt.


13.0 Erfüllungsort

Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung die von uns gewünschte Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle; für alle übrigen Verpflichtungen beider Seiten Barskamp.

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht erst mit Abnahme oder Übernahme am Erfüllungsort auf uns über.


14.0 Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichts­stand Lüneburg. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, unsere Ansprüche an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand geltend zu machen.


15.0 Ergänzendes Recht

Ergänzend gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN­Kaufrechtsübereinkommens vom 11.04.1980.