Allgemeine Liefer- und Auftragsbedingungen der Witte Barskamp GmbH & Co. KG für die Lieferung an Unternehmer (Kunden)

1. Geltungsbereich

Für die Geschäftsbeziehung mit unseren Kunden, auch für Auskünfte und Beratung, gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Sind unsere AGB in das Geschäft mit dem Kunden eingeführt, so gelten sie auch für alle weiteren Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen. Unser Schweigen auf derartige abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen. Unsere Bedingungen gelten anstelle etwaiger Einkaufsbedingungen des Kunden auch dann, wenn nach diesen die Auftragsannahme als bedingungslose Anerkennung der Ein­kaufsbedingungen vorgesehen ist. Der Kunde erkennt durch Annahme unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich an, dass er auf seinen, aus den Einkaufsbedin­gungen abgeleiteten Rechtseinwand verzichtet


2. Auskünfte, Beratung, Eigenschaften der Ware

2.1.
Auskünfte und Beratung hinsichtlich unserer Produkte erfolgen ausschließlich aufgrund unserer bisherigen Erfahrung. Die hierbei angegebenen Werte sind als Durchschnittswerte anzusehen. Alle Angaben über unsere Produkte, insbesonde­re die in unseren Angeboten und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Maß-und Leistungsangaben sowie sonstigen technischen Anga­ben sind annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte. Die Änderung von Konstruktion, technischen Daten, Maßen und Gewicht bleibt insoweit vorbehalten.


2.2.
Eine Bezugnahme auf Normen, ähnliche technische Regelungen sowie technische Angaben, Beschreibungen und Abbildungen des Liefergegens­tandes in Angeboten und Prospekten und unserer Werbung stellen nur dann eine Eigenschaftsangabe unserer Ware dar, wenn wir die Beschaffenheit ausdrücklich als "Eigenschaft" der Ware deklariert haben; ansonsten handelt es sich um unverbindliche allgemeine Leistungsbeschreibungen.


2.3.
Eine Garantie gilt nur dann als von uns übernommen, wenn wir schriftlich eine Eigenschaft als garantiert bezeichnet haben.


3. Probeexemplare; Modelle

Die Eigenschaften von unseren Probeexemplaren bzw. Modellen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Unsere Muster, Modelle und Prototypen bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder verwertet, noch Dritten zugänglich ge­macht werden.

4. Vertragsschluss, Lieferumfang, Abnahme

4.1
Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Sie sind Aufforderungen zu Bestellungen. Ein Vertrag kommt -auch im laufenden Geschäftsverkehr - erst dann zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden schriftlich bestätigen. Für den Inhalt des Liefervertrages ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Bei sofortiger Lieferung kann unsere Bestätigung durch unsere Rechnung oder einen Liefer­schein ersetzt werden.


4.2
Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftformabre­de selbst. Mündliche Nebenabreden sind nichtig.


4.3
Bei Abrufaufträgen oder kundenbedingten Abnahmeverzögerungen sind wir berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen. Etwaige Änderungswünsche des Kunden können demnach nach Erteilung des Auftrags nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist.


4.4
Der Kunde hat uns rechtzeitig vor Vertragsschluss schriftlich auf etwaige beson­dere Anforderungen an unsere Ware hinzuweisen.

4.5
Wir sind berechtigt, Mehr- oder Minderlieferungen der Stück- oder Gewichtsmenge von bis zu 5 % gegenüber dem Bestellvolumen vorzunehmen.
Der Mindestbestellwert, Netto-Warenwert, pro Auftrag beträgt 75 €
Für Bestellungen unter 75 €, Netto-Warenwert, berechnen wir einen Mindermengen-
zuschlag. Kommt dieser Betrag trotz Nachfrage beim Kunden nicht zustande, sind wir berechtigt den Rechnungsbetrag auf den Mindestbestellwert zu erhöhen.

4.7
Ein Beschaffungsrisiko übernehmen wir nicht allein wegen der Lieferung einer der Gattung nach bestimmten Sache.


5. Lieferung, Lieferzeit, Lieferverzug

5.1
Verbindliche Liefertermine und -fristen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca., etwa, etc.) Lieferterminen und -fristen bemühen wir uns, diese nach besten Kräften einzuhalten.

5.2
Lieferfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kun­den, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrags geklärt sind und alle sonstigen vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen; entsprechendes gilt für Liefertermine. Hat der Kunde nach AuftragserteilungÄnderungen verlangt, so beginnt eine neue Lieferfrist mit der Bestätigung derÄnderung durch uns.

5.3
Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit sind zulässig. Als Liefertag gilt der Tag der Meldung der Versandbereitschaft, anderenfalls der Tag der Absendung der Ware. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Das Interesse an unserer Leistung entfällt mangels anderer schriftlicher Vereinbarung nur dann, wenn wir wesentliche Teile nicht oder verzögert liefern.

5.4.
Geraten wir in Lieferverzug, muss der Kunde uns zunächst eine angemessene Nachfrist zur Leistung setzen. Verstreicht diese fruchtlos, kann der Kunde unter den jeweiligen Voraussetzungen der §§ 280,281,284,286,323 BGB die dort geregelten Rechte geltend machen. Schadenersatzansprüche wegen Pflichtver­letzung - gleich aus welchem Grunde -bestehen nur nach Maßgabe der Rege­lung in Ziffer 11. Haben wir die Leistung nicht zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer vertraglich bestimmten Frist erbracht, so kann der Kunde nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er im Vertrag sein Leistungsinte­resse an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat.

5.5
Wir geraten nicht in Verzug, solange der Kunde mit der Erfüllung von Verpflich­tungen uns gegenüber, auch solchen aus anderen Verträgen, in Verzug ist.


6. Selbstlieferungsvorbehalt; höhere Gewalt und sonstige Behinderungen

6.1
Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen Lieferung oder Leistung unserer Unterlieferanten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so werden wir unseren Kunden rechtzeitig schriftlich informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorste­henden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko übernommen haben. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transport­engpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.

6.2
Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach 6.1 der vereinbarte Liefertermin oder die vereinbarte Lieferfrist um mehr als vier Wochen überschritten, so ist der Kunde berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Rechte des Kunden bestehen in diesem Fall nicht.


7. Versand und Gefahrübergang

7.1
Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird, erfolgt der Versand durch uns unversichert auf Gefahr und zu Lasten des Kunden. Die Wahl des Trans­portweges und des Transportmittels bleibt uns vorbehalten.

7.2
Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung gehtmit Übergabe der zu liefernden Ware an den Kunden, den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Unter­nehmungen, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werkes, des Lagers oder der Niederlassung auf den Kunden über.

7.3
Verzögert sich die Sendung dadurch, dass wir infolge gänzlichen oder teilwei­sen Zahlungsverzuges des Kunden von unserem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen oder aus einem sonstigen vom Kunden zu vertretenden Grund, so geht die Gefahr spätestens ab Datum der Mitteilung der Versandbe­reitschaft auf den Kunden über.


8. Pflichtverletzung / Gewährleistung

8.1
Erkennbare Pflichtverletzungen wegen Schlechtleistungen (Mängel) sind vom Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 12 Tage nach Leistungserbringung ­auch bezüglich eines vom Kunden benutzbaren Teils der Leistung -, verdeckte Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb des in Ziff. 8.5 genannten Gewähr­leistungszeitraumes, schriftlich zu rügen. Bei Anlieferung erkennbarer Mängel müssen zudem dem Transportunternehmen gegenüber gerügt und die Aufnahme der Mängel von diesem veranlasst werden. Mängelrügen müssen eine nach Kräften zu detaillierende Beschreibung des Mangels enthalten. Eine nicht frist- oder formgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Kunden wegen Mängeln aus. Soweit Stückzahl- und Gewichtsmängel nach den vorstehenden Untersuchungspflichten bereits bei Anlieferung erkennbar waren, hat der Kunde diese Mängel beim Empfang der Ware gegenüber dem Transportunternehmer zu beanstanden und die Beanstandung bescheinigen zu lassen. Eine nicht fristgerechte Rüge schließt auch insoweit jeglichen Anspruch des Kunden aus Pflichtverletzung wegen Mängeln aus.

8.2
Sonstige Pflichtverletzungen sind vor der Geltendmachung weiterer Rechte vom Kunden unverzüglich unter Setzung einer angemessenen Abhilfefrist schriftlich abzumahnen.

8.3
Ist ein Mangel gegeben, so wird dieser nach unserer Wahl - mit Ausnahme des Falles des Lieferregresses gem. §§ 478,479 BGB - durch kostenlose Nachbesserung oder. Ersatzlieferung behoben, wobei uns grundsätzlich zwei Nacherfüllungsversuche zuzugestehen sind. Mängel, die der Kunde selbst zu vertreten hat, und unberechtigte Reklamationen werden wir, soweit der Kunde Kaufmann ist, im Auftrag und auf Kosten des Kunden beseitigen. Nachbesserung und Ersatzlieferung schulden wir nur in dem Land, in dem wir unser Produkt an den Kunden verkauft oder die Ware gemäß dem Vertrag bestimmungsgemäß ausgeliefert haben.

8.4
Soweit die Pflichtverletzung sich nicht ausnahmsweise auf eine Werkleistung unsererseits bezieht, ist der Rücktritt ausgeschlossen, soweit unsere Pflicht­verletzung unerheblich ist. Der Rücktritt ist mit Ausnahme der Mangelhaftung ebenfalls ausgeschlossen, wenn wir die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben.

8.5
Für nachweisbare Material-, Fertigungs- oder Konstruktionsmängel leisten wir
- soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist oder ein Fall des § 478 BGB (Rückgriffanspruch) vorliegt -über einen Zeitraum von einem Jahr Gewähr, gerechnet vom Tage des gesetzlichen Verjährungsbeginnes an.

8.6
Die vorstehende Verjährungsfrist gilt auch für konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie für etwaige Ansprüche aus Mangelfolgeschäden.

8.7
Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder Mangelfolgeschäden, gleich aus welchem Grund, bestehen nur nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziffer 11, soweit es sich nicht um Schadenersatzansprüche aus einer Garantie handelt, welche den Kunden gegen das Risiko von etwaigen Mangelfolgeschäden absichern soll. Auch in diesem Fall haften wir aber nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden.

8.8
Unsere Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen, soweit Mängel und damit zusammenhängende Schäden nicht nachweisbar auf fehlerhaftem Material, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung oder mangelhafter Montageanleitung beruhen. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwen­dung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauar­beiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind. Unsere Gewährleistung entfällt auch, wenn die Seriennummer am Kaufge­genstand durch den Käufer entfernt wird. Unsere Haftung nach Ziffer 11 bleibt unberührt.

8.9
Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

8.10
Die Anerkennung von Sachmängeln bedarf stets der Schriftform.


9. Preise, Zahlungsbedingungen, Unsicherheitseinrede

9.1
Alle Preise verstehen sich grundsätzlich in Euro ausschließlich Verpackung, Fracht und etwaigem Mindermengenzuschlag ab Lieferwerk oder Lager, zuzüglich vom Kunden zu tragender Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.

9.2
Leistungen, die nicht Bestandteil des vereinbarten Lieferumfangs sind, werden mangels abweichender Vereinbarung auf der Basis unserer jeweils gültigen allgemeinen Preislisten ausgeführt.

9.3
Wir sind berechtigt, die Vergütung einseitig angemessen (§ 315 BGB) im Falle der Erhöhung von Materialbeschaffungskosten, Lohn-und Lohnne­benkosten sowie Energiekosten sowie Kosten durch Umweltauflagen zu erhöhen, wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als vier Monate liegen.

9.4
Unsere Rechnungen sind zahlbar binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Skonto oder sonstige Abzüge.

9.5.
Der Kunde gerät auch ohne Mahnung in Zahlungsverzug binnen 15 Tagen nach Rechnungsdatum.

9.6
Mit Eintritt des Verzuges werden Fälligkeitszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Als Tag der Zahlung gilt das Datum des Geldeingangs bei uns oder der Gutschrift auf unserem Konto. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehal­ten.

9.7
Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt oder erkennbar, die nach pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen lassen, und zwar auch solche Tatsachen, die schon bei Vertragsschluss vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, so sind wir unbeschadet weiterge­hender gesetzlicher Rechte in diesen Fällen berechtigt, die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen oder die Belieferung einzustellen und für noch ausste­hende Lieferungen Vorauszahlungen oder Stellung angemessener Sicherhei­ten zu verlangen und nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung von solchen Sicherheiten – unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte - vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde ist verpflichtet, uns alle durch die Nichtausführung des Vertrages entstehenden Schäden zu ersetzen.

9.8
Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Kunden besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, es sei denn, der Gegenanspruch beruht auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten unsererseits. Ein Zurückbehaltungsrecht kann vom Kunden nur ausgeübt werden, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

9.9
Zahlungen dürfen nur an uns direkt oder einen Beauftragten, der einen Inkassoausweis besitzt, geleistet werden.


9.10

Der Kreditor ist zur Abtretung der Forderungen an einen Dritten berechtigt.


9.11

Eingehende Zahlungen des Debitors sind nach 366 Abs. 2 BGB zu verrechnen.


9.12

Bei Zahlungsverzug des Debitors mit einer Forderung können alle übrigen Forderungen gegen den Debitor fällig gestellt werden. Der Debitor hat alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die dem Kreditor oder einem Dritten, an den er eine Forderung abgetreten hat, aus und im Zusammenhang mit einem erfolgreichen Inkassoverfahren gegen den Debitor außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstehen.


10. Eigentumsvorbehalt

10.1
Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Anlagen und Waren vor (nachstehend insgesamt "Vorbehaltsware"), bis alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit Kunden einschließlich der künftig entstehenden Ansprüche aus später abgeschlossen Verträ­gen beglichen sind. Dies gilt auch für einen Saldo zu unseren Gunsten, wenn einzelne oder alle Forderungen von uns in eine laufende Rech­nung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen ist.

10.2
Der Kunde hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadenfall werden bereits hiermit in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten.

10.3
Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsver­kehr weiter zu verkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Einräumung von Sicherungseigentum, sind ihm nicht gestattet. Wird die Vorbehaltsware bei Weiterveräußerung vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt, ist der Kunde verpflichtet, nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entfällt ohne weiteres, wenn der Kunde seine Zahlung einstellt oder uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät.

10.4
Der Kunde tritt uns bereits hiermit alle Forderungen einschließlich Sicherheiten und Nebenrechte ab, die im Aus- oder im Zusammenhang mit der Weiterver­äußerung von Vorbehaltsware gegen den Endabnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Er darf keine Vereinbarung mit seinen Abnehmern treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen oder die Vorausabtretung der Forderung zunichte machen. Im Falle der Veräuße­rung von Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen gilt die Forderung gegen den Drittabnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Lieferpreises als abgetreten, sofern sich aus der Rechnung nicht die auf die einzelnen Waren entfallenden Beträge ermitteln lassen.

10.5
Der Kunde bleibt zur Einbeziehung der an uns abgetretenen Ware bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, uns die zur Einziehung abgetretener Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben und, sofern wir dies nicht selbst tun, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten.

10.6
Nimmt der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltswa­ren in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen zu seinen Gunsten sich ergebenden anerkannten Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderung aus der Weiterveräuße­rung unserer Vorbehaltsware entspricht.

10.7
Hat der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung der von uns geliefer­ten oder zu liefernden Ware bereits an Dritte abgetreten, insbesondere aufgrund echten oder unechten Factorings, oder sonstige Vereinbarungen getroffen, aufgrund derer unsere derzeitigen oder künftigen Sicherungsrechte gemäß Ziffer 10 beeinträchtigt werden können, hat er uns dies unverzüglich anzuzeigen. Im Falle eines unechten Factorings sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe bereits gelieferter Ware zu verlangen; gleiches gilt im Falle eines echten Factorings, wenn der Kunde nach dem Vertrag mit dem Factor nicht frei über den Kaufpreis der Forderung verfügen kann.

10.8
Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir ­ohne dass wir vorher vom Vertrag zurücktreten müssen - zur Rücknahme aller Vorbehaltsware berechtigt; der Kunde ist in diesem Fall ohne weiteres zur Herausgabe verpflichtet. Zur Feststellung des Bestandes der von uns geliefer­ten Ware dürfen wir jederzeit zu den normalen Geschäftsstunden die Ge­schäftsräume des Kunden betreten. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären oder zwingende gesetzliche Bestimmungen dies vorsehen. Von allen Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware oder uns abgetretener Forderung hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

10.9
Übersteigt der Wert der für uns nach vorstehenden Bestimmungen bestehen­den Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

10.10
Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns jedoch zu verpflichten. Wird die Vorbe­haltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde ver­wahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.


11. Ausschluss und Begrenzung der Haftung

11.1
Wir haften nicht, insbesondere nicht für Ansprüche des Kunden auf Scha­densersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere bei Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubten Handlungen. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere:
- für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung und vorsätzli­che oder
grob fahrlässige Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen;
- für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (gleich solcher Ver­tragspflichten,
auf deren Erfüllung durch uns der Vertragspartner in jedem Fall nach der Natur des
Rechtsgeschäftes zwingend vertrauen können muss) und im Falle zu vertretender
Unmöglichkeit und erheblicher Pflichtverletzung;
- wenn im Falle der Verletzung sonstiger Pflichten i.S.d. § 241 Abs. 2 BGB dem Kunden
unsere Leistung nicht mehr zuzumuten ist;
- im Falle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit auch durch gesetzliche
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
- soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit unserer Ware, oder das Vorhandensein
eines Leistungserfolges, oder ein Beschaffungsrisiko über­nommen haben sowie bei
einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

11.2
In anderen Fällen haften wir für alle gegen uns gerichteten Ansprüche auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz aus dem vorliegenden Vertragsver­hältnis wegen schuldhafter Pflichtverletzung, gleich aus welchem Rechtsgrund nicht im Falle leichter Fahrlässigkeit.

11.3
Im Falle der vorstehenden Haftung nach Ziffer 11.2 und einer Haftung ohne Verschulden, insbesondere bei anfänglicher Unmöglichkeit und Rechtsmän­geln, haften wir nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden.

11.4
Eine Haftung aus der Übernahme eines Beschaffungsrisikos trifft uns nur, wenn wir das Beschaffungsrisiko ausdrücklich kraft schriftlicher Vereinbarung übernommen haben.

11.5
Die Haftung für mittelbare und Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit wir nicht eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben oder uns, unsere leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen der Vorwurf einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung trifft.

11.6
Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

11.7
Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gemäß vorstehenden Ziffern

11.2. bis 11.5. gelten im gleichen Umfang zugunsten der leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie unseren Subunternehmern.

11.8
Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz aus diesem Vertragsverhältnis können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr ab dem gesetz­lichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden.

11.9
Eine Umkehr der Beweislast wird durch die vorstehenden Reglungen nicht bewirkt.


12. Erfüllungsort; Gerichtsstand; anwendbares Recht

12.1
Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist der Sitz unserer Gesell­schaft. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist - soweit gesetzlich zulässig - Lüneburg Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

12.2
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.


13. Softwarenutzung

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, gelten vorrangig unsere „Lizenzbedingungen für die Nutzung der Witte Barskamp GmbH & Co. KG immanenten Computerprogramme (Software)“.


14. Exportkontrolle

14.1
Das gelieferte Gut ist stets zum Verbleib und zur Nutzung in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt.


14.2
Die Ausfuhr bestimmter Güter kann - z.B. aufgrund ihrer Art oder ihres Verwendungszweckes oder Endverbleibs -der Genehmigungspflicht unterlie­gen. Der Kunde ist selbst verpflichtet, die für diese Güter (Waren, Software, Technologie) einschlägigen Ausfuhrvorschriften und Embargos, insbesondere der Europäischen Union (EU), Deutschlands beziehungsweise anderer EU-Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls der USA, strikt zu beachten.


14.3
Der Kunde wird insbesondere prüfen und sicherstellen, dass - die überlassenen Güter nicht für eine rüstungsrelevante, kerntechnische oder waffentechnische Verwendung bestimmt sind; - keine Unternehmen und Personen, die in der US Denied Persons List (DPL0) genannt sind, mit US-Ursprungswaren, -Software und -Technologie beliefert werden; - keine Unternehmen und Personen, die in der US-Warning List, US-Entity List oder US-Specially Designated Nationals List genannt sind, ohne Genehmi­ gung mit US-Ursprungserzeugnissen beliefert werden; - keine Unternehmen und Personen beliefert werden, die in der Liste der Specially Designated Terrorists, Foreign Terrorist Organizations, Specially Designated Global Terrorists oder der Terroristenliste der EU genannt wer­ den; - keine militärischen Empfänger beliefert werden; - die Frühwarnhinweise der zuständigen deutschen oder nationalen Behörden des jeweiligen Ursprungslandes der Lieferung beachtet werden.


14.4
Zugriff auf und Nutzung von Gütern von der Witte Barskamp GmbH & Co. KG darf nur dann erfolgen, wenn sie der oben genannten Prüfung und Sicherstellung entsprechen; andernfalls ist die Witte Barskamp GmbH & Co. KG nicht zur Leistung verpflichtet.


14.5
Der Kunde verpflichtet sich, bei Weitergabe von Gütern weitere Empfänger in gleicher Weise zu verpflichten und über die Notwendigkeit der Einhaltung solcher Rechtsvorschriften zu unterrichten.


15. Rückgabe von Elektro-Altgeräten, Umweltschutz

15.1 Elektro- und Elektronikgeräte mit der Herstellerkennzeichnung „Witte“ und zusätzlich aufgebrachtem Symbol zur Kennzeichnung von Elektro-und Elektronikgeräten nach § 7 ElektroG (Abbildung einer durchgestrichenen Abfalltonne auf Rädern mit einem soliden Balken unterhalb) sind grundsätzlich vom Kunden im Entsorgungsfall ausschließlich an von der Witte Barskamp GmbH & Co. KG hierfür autorisierte Rückgabestellen in Deutschland zur weiteren Behandlung, Verwertung beziehungsweise Entsorgung zurückzugeben. Die Rückgabe an andere Sammelpunkte in Deutschland, insbesondere an öffentliche Sammelpunkte für Elektroschrott aus privaten Haushaltungen, ist nicht zulässig. Für Lieferungen an Kunden mit Aufenthalt oder Firmensitz außerhalb des Staatsgebietes der Bundesrepublik Deutschland gilt Ziffer 15.4 entsprechend.


15.2
Über die Einzelheiten und Bedingungen des deutschen Witte-Rückgabesystems sowie über die möglichen Rückgabestandorte hat sich der Kunde bereits bei Lieferung von Elektro-Altgeräten nach Ziffer 15.1 sowie insbesondere am Ende eines jeweiligen Produktlebens in Deutschland zu informieren.


15.3
Der Kunde verpflichtet sich, bei Weitergabe von Elektro-Altgeräten nach Ziffer 15.1 innerhalb Deutschlands, den Empfänger in gleicher Weise zu verpflichten und ihn insbesondere über die Ausschließlichkeit der Rückgabe zu informieren.

15.4
Falls sich Elektro-Altgeräte nach Ziffer 15.1 im Entsorgungsfall außerhalb des Staatsgebietes der Bundesrepublik Deutschland befinden, sind sie – abwei­chend von den vorstehenden Regelungen – grundsätzlich gemäß geltenden Rechts dieses Staates vor Ort einer Verwertung respektive Entsorgung zuzuführen.. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vetragsbestimmungen bleiben die übrigen Bestimmungen vollwirksam. Anstelle unwirksamer Bestimmungen gilt ohne weiteres eine solche Regelung, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen dem am nächsten kommt.


16. Rücknahme von gelieferten Waren

16.1
Witte Barskamp GmbH & Co. KG ist generell nicht verpflichtet, gelieferte Waren zurückzunehmen. Eine Rücknahme ist nur nach Rücksprache mit dem entsprechenden Sach- bearbeiter und schriftlicher Genehmigung möglich. Zur Prüfung der Rücknahme ist eine Kopie der Liefer- und Rechnungspapiere zwingend erforderlich. Erfolgt eine Rücknahme, so ist diese grundsätzlich unter Vorbehalt der Wareneingangs- und Qualitätsprüfung. Für die Rücknahme berechnen wir eine Wiedereinlagerungs- gebühr von 5% des Nettowarenwertes, mindestens jedoch 35€. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Kunden schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht schriftlich fristgerecht Widerspruch erhebt. Auf diese Rechtsfolgemüssen wir mit der Änderungsmitteilung besonders hinweisen. Der Kunde muss den Widerspruch an uns binnen sechs Wochen nach Erhalt der Änderungsmittei­lung absenden.


16.2.
Ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens des Kunden oder dessen nicht auf Zurückbehaltungsrechten oder sonstigen Rechten beruhende Zahlungseinstellung berechtigen uns, jederzeit von dem Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung der Kaufsache von der vorherigen Erfüllung der Zahlungsverpflichtung abhängig zu machen. Ist die Lieferung der Kaufsache bereits erfolgt, so wird der Kaufpreis in den vorgenannten Fällen sofort fällig. Wir sind auch berechtigt, die Kaufsache in den vorgenannten Fällen zurückzufordern und bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises zurückzuhalten.


16.3.
Der Kunde ist ohne unsere Zustimmung nicht berechtigt, seine Vertragsrechte zu übertragen.


16.4.
Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vetragsbestimmungen bleiben die übrigen Bestimmungen vollwirksam. Anstelle unwirksamer Bestimmungen gilt ohne weiteres eine solche Regelung, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen dem am nächsten kommt.


Hinweis: Gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes weisen wir darauf hin, dass unser Unternehmen über eine EDV-Anlage geführt wird, und wir in diesem Zusammenhang auch die aufgrund der Geschäftsbe­ziehung mit dem Kunden erhaltenen Daten speichern. Bleckede-Barskamp, den 01.09.2023


Witte Barskamp GmbH & Co. KG